181.21
CH-ZH
Art. 45 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 45
Spricht ein Mitglied der Kirchensynode trotz Wortentzug
weiter oder verletzt es wiederholt den parlamentarischen Anstand, so
kann die Kirchensynode dieses auf Antrag der Präsidentin oder des
Präsidenten für den Rest der Versammlung ausschliessen. Über den
Antrag findet keine Diskussion statt.