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Art. 45 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 45

Spricht ein Mitglied der Kirchensynode trotz Wortentzug

weiter oder verletzt es wiederholt den parlamentarischen Anstand, so

kann die Kirchensynode dieses auf Antrag der Präsidentin oder des

Präsidenten für den Rest der Versammlung ausschliessen. Über den

Antrag findet keine Diskussion statt.

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