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181.21 CH-ZH

Art. 44 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 44

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode f. Parlamentari-

ermahnt Mitglieder, die sich zu sehr von dem in Beratung liegenden sche Ordnung

Gegenstand entfernen, bei der Sache zu bleiben.

2 Sie oder er ruft Mitglieder zur Ordnung, die den parlamentarischen

Anstand verletzen, namentlich sich beleidigende Ausserungen gegen

die Versammlung oder deren Mitglieder erlauben.

1.7. 23-121

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181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

3 Missachtet ein Mitglied die Mahnungen der Präsidentin oder des

Präsidenten, zur Sache zu sprechen, oder lässt es sich wiederholt eine

Verletzung des parlamentarischen Anstands zuschulden kommen, so

entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort.

4 Erhebt das Mitglied Einsprache gegen den Entzug des Wortes, so

entscheidet die Kirchensynode ohne Diskussion.

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