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Art. 43 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 43

1 Die Mitglieder der Kirchensynode bedienen sich in den e. Verhand-

Verhandlungen in der Regel der deutschen Standardsprache. Diese ist lungssprache

in jedem Fall für persönliche Erklärungen und Mitteilungen zu ver-

wenden.

2 Sprecherinnen und Sprecher des Büros, der Fraktionen, von Kom-

missionen und des Kirchenrates bedienen sich ausschliesslich der deut-

schen Standardsprache.

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