181.21
CH-ZH
Art. 43 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 43
1 Die Mitglieder der Kirchensynode bedienen sich in den e. Verhand-
Verhandlungen in der Regel der deutschen Standardsprache. Diese ist lungssprache
in jedem Fall für persönliche Erklärungen und Mitteilungen zu ver-
wenden.
2 Sprecherinnen und Sprecher des Büros, der Fraktionen, von Kom-
missionen und des Kirchenrates bedienen sich ausschliesslich der deut-
schen Standardsprache.