181.21
CH-ZH
Art. 42 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 42
1 Wer namens einer Kommission berichtet, wer namens einer d. Redezeit
Fraktion oder des Kirchenrates spricht, wer eine Motion, ein Postulat
oder eine Interpellation begründet, darf nicht länger als zehn Minuten,
Diskussionsrednerinnen und Diskussionsredner dürfen nicht länger
als fünf Minuten sprechen. Die Redezeit für persönliche Erklärungen
beträgt fünf Minuten, bei Ordnungsanträgen in allen Fällen höchstens
drei Minuten.7
2 Die Versammlung kann eine längere Redezeit bewilligen.
3 Die Teilung der Rede zum nämlichen Gegenstand in mehrere
Voten ist unzulässig.