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Art. 42 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 42

1 Wer namens einer Kommission berichtet, wer namens einer d. Redezeit

Fraktion oder des Kirchenrates spricht, wer eine Motion, ein Postulat

oder eine Interpellation begründet, darf nicht länger als zehn Minuten,

Diskussionsrednerinnen und Diskussionsredner dürfen nicht länger

als fünf Minuten sprechen. Die Redezeit für persönliche Erklärungen

beträgt fünf Minuten, bei Ordnungsanträgen in allen Fällen höchstens

drei Minuten.7

2 Die Versammlung kann eine längere Redezeit bewilligen.

3 Die Teilung der Rede zum nämlichen Gegenstand in mehrere

Voten ist unzulässig.

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