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181.21 CH-ZH

Art. 41 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 41

1 In der Versammlung kann nur sprechen, wer von der Prä-

sidentin oder vom Präsidenten der Kirchensynode das Wort erhält.

2 Das Wort steht jedem Mitglied der Kirchensynode und des Kirchen-

rates zu. Will die Präsidentin oder der Präsident sich an den Beratun-

gen beteiligen, so übergibt sie oder er die Leitung der Verhandlungen

einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten.

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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode 181.21

3 Bei Sachgeschäften aufgrund von Berichten und Anträgen des

Kirchenrates wird das Wort zunächst den Sprecherinnen und Spre-

chern von Kommissionen erteilt. Danach haben der Kirchenrat sowie

allenfalls die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen das Wort.

Anschliessend ist die Diskussion offen.7

4 Bei den Diskussionen erteilt die Präsidentin oder der Präsident

das Wort in der Reihenfolge der Anmeldung. Wer über den in Beratung

liegenden Gegenstand noch nicht gesprochen hat, erhält den Vorrang

vor denjenigen, die bereits das Wort ergreifen konnten. Die Mitglieder

des Kirchenrates erhalten das Wort ausserhalb der Reihe, sobald sie es

verlangen.

5 Die Versammlung kann auf Antrag der Präsidentin oder des Prä-

sidenten oder eines Mitglieds der Kirchensynode die Rednerliste schlies-

sen. Vor diesem Beschluss erfolgte Wortmeldungen werden noch berück-

sichtigt.

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