Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.21 CH-ZH

Art. 40 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode legt

die Geschäfte in der gemäss § 13 Abs. 2 beschlossenen Reihenfolge

vor. Die Kirchensynode kann jederzeit Änderungen der Reihenfolge

beschliessen.

2 Die Beratung besteht in der Regel aus Begründung oder Bericht-

erstattung und Diskussion.

3 Wer zu einem Geschäft spricht, fasst sich sachlich und kurz.

4...8

← Art. 39 Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich Art. 41 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →