181.21
CH-ZH
Art. 40 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 40
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode legt
die Geschäfte in der gemäss § 13 Abs. 2 beschlossenen Reihenfolge
vor. Die Kirchensynode kann jederzeit Änderungen der Reihenfolge
beschliessen.
2 Die Beratung besteht in der Regel aus Begründung oder Bericht-
erstattung und Diskussion.
3 Wer zu einem Geschäft spricht, fasst sich sachlich und kurz.
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