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181.21 CH-ZH

Art. 4 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 4

1 Nach dem Eröffnungswort der Alterspräsidentin oder des d. Namensaufruf,

Alterspräsidenten und der Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses Erwahrung der

durch Namensaufruf erwahrt die Kirchensynode aufgrund des Antrags Erneuerungs-

und Berichts des Kirchenrates die Gesamterneuerungswahl der Kirchen- wahl

synode.

2 Ein Mitglied, dessen Wahl angefochten ist, hat sich bei der Be-

handlung der Wahleinsprache in den Ausstand zu begeben.

1.7. 23-121

1

181.21

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

e. Amtsgelübde

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