181.21
CH-ZH
Art. 4 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 4
1 Nach dem Eröffnungswort der Alterspräsidentin oder des d. Namensaufruf,
Alterspräsidenten und der Überprüfung des Mitgliederverzeichnisses Erwahrung der
durch Namensaufruf erwahrt die Kirchensynode aufgrund des Antrags Erneuerungs-
und Berichts des Kirchenrates die Gesamterneuerungswahl der Kirchen- wahl
synode.
2 Ein Mitglied, dessen Wahl angefochten ist, hat sich bei der Be-
handlung der Wahleinsprache in den Ausstand zu begeben.
1.7. 23-121
1
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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
e. Amtsgelübde