181.21
CH-ZH
Art. 39 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 39
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode lei-
tet die Verhandlungen und sorgt für die Beachtung der Geschäftsord-
nung sowie die Wahrung der parlamentarischen Gepflogenheiten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für Ruhe im Versamm-
lungssaal. Sie oder er kann bei störender Unruhe die Verhandlungen
für bestimmte Zeit unterbrechen oder die Versammlung schliessen.