Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.21 CH-ZH

Art. 39 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode lei-

tet die Verhandlungen und sorgt für die Beachtung der Geschäftsord-

nung sowie die Wahrung der parlamentarischen Gepflogenheiten.

2 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für Ruhe im Versamm-

lungssaal. Sie oder er kann bei störender Unruhe die Verhandlungen

für bestimmte Zeit unterbrechen oder die Versammlung schliessen.

← Art. 38 Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich Art. 40 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →