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CH-ZH
Art. 38 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 38
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2 Aussprachen im Sinn von § 37 lit. b finden auf Anordnung des
Büros oder auf Antrag einer Fraktion oder des Kirchenrates statt. Der
Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode
unter Angabe der zu behandelnden Themen spätestens 14 Tage vor
der Versammlung schriftlich einzureichen.7
3 Die Aussprache dauert längstens eine Stunde. Sie kann auf Antrag
eines Mitglieds der Kirchensynode verlängert werden, wenn zwei Drit-
tel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode sorgt für
die thematische Gliederung der Aussprachevoten.