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Art. 38 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 38

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2 Aussprachen im Sinn von § 37 lit. b finden auf Anordnung des

Büros oder auf Antrag einer Fraktion oder des Kirchenrates statt. Der

Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode

unter Angabe der zu behandelnden Themen spätestens 14 Tage vor

der Versammlung schriftlich einzureichen.7

3 Die Aussprache dauert längstens eine Stunde. Sie kann auf Antrag

eines Mitglieds der Kirchensynode verlängert werden, wenn zwei Drit-

tel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.

4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode sorgt für

die thematische Gliederung der Aussprachevoten.

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