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Art. 37 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 37

Die Kirchensynode nimmt über die ihr gemäss Art. 214–216

KO und weiterer Bestimmungen der Kirchenordnung zugewiesenen

Aufgaben hinaus folgende Befugnisse wahr

a. Wahlen,

b. Referate und Aussprachen über allgemeine oder besondere Fragen,

die das Leben der Kirche berühren.

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