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181.21 CH-ZH

Art. 36 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 36

1 Für die Auslagen der Kirchensynode, ihrer Kommissionen Auslagen,

und des Büros reicht die vom Büro der Kirchensynode bezeichnete Abrechnung

Stelle dem Kirchenrat regelmässig, mindestens aber einmal jährlich,

mit der Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchen-

synode versehene Abrechnungen ein.14

2 Dies gilt auch für die Anweisung der Sitzungsgelder und Spesen

für die abgehaltenen Versammlungen der Kirchensynode und Sitzungen

ihrer Kommissionen.

3 Das Entschädigungsreglement der Landeskirche regelt die Ein-

zelheiten.

1.7. 23-121

9

181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

6. Abschnitt: Gegenstände und Form der Verhandlungen

Verhandlungs-

gegenstände

Freie

Aussprache

Gang der

Verhandlungen

a. Versamm-

lungsleitung

b. Beratung

c. Worterteilung

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