Art. 36 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 36
1 Für die Auslagen der Kirchensynode, ihrer Kommissionen Auslagen,
und des Büros reicht die vom Büro der Kirchensynode bezeichnete Abrechnung
Stelle dem Kirchenrat regelmässig, mindestens aber einmal jährlich,
mit der Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchen-
synode versehene Abrechnungen ein.14
2 Dies gilt auch für die Anweisung der Sitzungsgelder und Spesen
für die abgehaltenen Versammlungen der Kirchensynode und Sitzungen
ihrer Kommissionen.
3 Das Entschädigungsreglement der Landeskirche regelt die Ein-
zelheiten.
1.7. 23-121
9
181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
6. Abschnitt: Gegenstände und Form der Verhandlungen
Verhandlungs-
gegenstände
Freie
Aussprache
Gang der
Verhandlungen
a. Versamm-
lungsleitung
b. Beratung
c. Worterteilung