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Art. 35 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 35

Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen Fraktionen

jährlichen Beitrag. Das Entschädigungsreglement der Landeskirche

regelt den Betrag und das Verfahren.

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