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Art. 34 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 34

1 Die Entschädigungen der Mitglieder der Kirchensynode, Mitglieder

ihrer Kommissionen und des Büros für Versammlungen, Sitzungen, und Büro

Abordnungen, Beauftragungen und Spesen richten sich nach dem Ent-

schädigungsreglement der Landeskirche4.

2 Ein Mitglied, das an einer Vormittags- oder Nachmittagssitzung der

Kirchensynode während der ganzen Sitzung oder mindestens zweier

Stunden anwesend ist, erhält ein Sitzungsgeld. Ausnahmen regelt das

Büro.

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