181.21
CH-ZH
Art. 34 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 34
1 Die Entschädigungen der Mitglieder der Kirchensynode, Mitglieder
ihrer Kommissionen und des Büros für Versammlungen, Sitzungen, und Büro
Abordnungen, Beauftragungen und Spesen richten sich nach dem Ent-
schädigungsreglement der Landeskirche4.
2 Ein Mitglied, das an einer Vormittags- oder Nachmittagssitzung der
Kirchensynode während der ganzen Sitzung oder mindestens zweier
Stunden anwesend ist, erhält ein Sitzungsgeld. Ausnahmen regelt das
Büro.