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181.21 CH-ZH

Art. 33 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 33

10 1 Von den gedruckten Protokollen werden zugestellt

a. der zuständigen Direktion des Regierungsrates und den Parlaments-

diensten des Kantonsrates die erforderlichen Exemplare,

b. dem Kirchenrat die erforderlichen Exemplare,

8

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

181.21

c. dem Staatsarchiv des Kantons Zürich, der Zentralbibliothek Zürich

und der Schweizerischen Nationalbibliothek sowie weiteren Biblio-

theken im Kanton Zürich je zwei Exemplare.

d. ...8

e. ...8

f. ...11

g. ...11

h. ...11

i. ...8

2 Auf Verlangen werden gedruckte Protokolle zugestellt

a. den Mitgliedern der Kirchensynode je ein Exemplar,

b. dem Rat der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz und den lei-

tenden Kirchenbehörden der Mitgliedskirchen der Evangelisch-

reformierten Kirche Schweiz je ein Exemplar,

c. den Medien und weiteren Personen je ein Exemplar.

5. Abschnitt: Versammlungsgelder und Entschädigungen

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