Art. 33 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 33
10 1 Von den gedruckten Protokollen werden zugestellt
a. der zuständigen Direktion des Regierungsrates und den Parlaments-
diensten des Kantonsrates die erforderlichen Exemplare,
b. dem Kirchenrat die erforderlichen Exemplare,
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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
181.21
c. dem Staatsarchiv des Kantons Zürich, der Zentralbibliothek Zürich
und der Schweizerischen Nationalbibliothek sowie weiteren Biblio-
theken im Kanton Zürich je zwei Exemplare.
d. ...8
e. ...8
f. ...11
g. ...11
h. ...11
i. ...8
2 Auf Verlangen werden gedruckte Protokolle zugestellt
a. den Mitgliedern der Kirchensynode je ein Exemplar,
b. dem Rat der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz und den lei-
tenden Kirchenbehörden der Mitgliedskirchen der Evangelisch-
reformierten Kirche Schweiz je ein Exemplar,
c. den Medien und weiteren Personen je ein Exemplar.
5. Abschnitt: Versammlungsgelder und Entschädigungen