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Art. 31a : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 31a

10 1 Das Protokoll jeder Versammlung wird nach der Geneh-

migung gemäss § 31 Abs. 1 elektronisch veröffentlicht.

2 Der unbenutzte Ablauf der Frist für Einwendungen gemäss § 31

Abs. 2 oder der rechtskräftige Entscheid über Einwendungen gemäss

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