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Art. 31 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 31

7 1 Das Büro genehmigt das Protokoll jeder Versammlung. Es

regelt das Verfahren und bestimmt die für die Redaktion des Proto-

kolls zuständigen Personen.

2 Die Mitglieder der Kirchensynode und der Kirchenrat können bin-

nen 30 Tagen, von der elektronischen Veröffentlichung des Protokolls an

gerechnet, gegen dessen Richtigkeit Einwendungen erheben. Das Büro

entscheidet über solche Einwendungen.10

3 Der Entscheid des Büros kann an die Kirchensynode weitergezo-

gen werden. Diese entscheidet endgültig.

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