181.21
CH-ZH
Art. 31 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 31
7 1 Das Büro genehmigt das Protokoll jeder Versammlung. Es
regelt das Verfahren und bestimmt die für die Redaktion des Proto-
kolls zuständigen Personen.
2 Die Mitglieder der Kirchensynode und der Kirchenrat können bin-
nen 30 Tagen, von der elektronischen Veröffentlichung des Protokolls an
gerechnet, gegen dessen Richtigkeit Einwendungen erheben. Das Büro
entscheidet über solche Einwendungen.10
3 Der Entscheid des Büros kann an die Kirchensynode weitergezo-
gen werden. Diese entscheidet endgültig.