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Art. 3 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 3

Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident bezeichnet c. Provisorisches

vor der konstituierenden Versammlung aus den Reihen der Mitglieder Büro

zwei Sekretärinnen oder Sekretäre und vier Stimmenzählerinnen oder

Stimmenzähler. Diese bilden zusammen das provisorische Büro.

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