181.21
CH-ZH
Art. 3 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 3
Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident bezeichnet c. Provisorisches
vor der konstituierenden Versammlung aus den Reihen der Mitglieder Büro
zwei Sekretärinnen oder Sekretäre und vier Stimmenzählerinnen oder
Stimmenzähler. Diese bilden zusammen das provisorische Büro.