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181.21 CH-ZH

Art. 29a : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 29a

9 1 In jeder Versammlung wird ein Beschlussprotokoll ge- Beschluss-

protokoll

führt.

2 Das Beschlussprotokoll enthält die Inhalte gemäss § 30 lit. c, e und f.

3 Es wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Kirchen-

synode genehmigt und binnen fünf Tagen nach der Versammlung elek-

tronisch veröffentlicht.

1.7. 23-121

7

181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

Versammlungs-

protokoll14

a. Inhalt

b. Genehmi-

gung14

c. Veröffent-

lichung14

d. Beilagen zum

Protokoll14

e. Zustellung14

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