Art. 28a : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 28a
13 1 Die Kirchensynode verfügt über einen Parlamentsdienst. Parlaments-
Er ist Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle der Kirchensyn- dienst
ode. Er unterstützt das Büro sowie die Kommissionen der Kirchen-
synode in ihrer Tätigkeit und nimmt die ihm gemäss dieser Geschäfts-
ordnung und vom Büro der Kirchensynode zugewiesenen Aufgaben
wahr.
2 Der Parlamentsdienst untersteht der Leitung der Präsidentin oder
des Präsidenten der Kirchensynode. Anstellungsinstanz gemäss § 6 der
Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des
Kantons Zürich vom 11. Mai 20105 ist das Büro der Kirchensynode.
3 Die Angestellten des Parlamentsdienstes unterstehen dem Perso-
nalrecht der Landeskirche. Der Personaldienst der Landeskirche besorgt
die Personaladministration.
4 Mit Zustimmung der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-
schreibers steht die Kirchenratskanzlei dem Büro der Kirchensynode
zur Verfügung, insbesondere für die Stellvertretung bei Unfall oder
Krankheit von Angestellten des Parlamentsdienstes.