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Art. 28a : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 28a

13 1 Die Kirchensynode verfügt über einen Parlamentsdienst. Parlaments-

Er ist Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle der Kirchensyn- dienst

ode. Er unterstützt das Büro sowie die Kommissionen der Kirchen-

synode in ihrer Tätigkeit und nimmt die ihm gemäss dieser Geschäfts-

ordnung und vom Büro der Kirchensynode zugewiesenen Aufgaben

wahr.

2 Der Parlamentsdienst untersteht der Leitung der Präsidentin oder

des Präsidenten der Kirchensynode. Anstellungsinstanz gemäss § 6 der

Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des

Kantons Zürich vom 11. Mai 20105 ist das Büro der Kirchensynode.

3 Die Angestellten des Parlamentsdienstes unterstehen dem Perso-

nalrecht der Landeskirche. Der Personaldienst der Landeskirche besorgt

die Personaladministration.

4 Mit Zustimmung der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats-

schreibers steht die Kirchenratskanzlei dem Büro der Kirchensynode

zur Verfügung, insbesondere für die Stellvertretung bei Unfall oder

Krankheit von Angestellten des Parlamentsdienstes.

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