181.21
CH-ZH
Art. 28 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 28
14 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode, bei f. Zeichnungs-
Verhinderung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident, unterzeich- befugnis
net zusammen mit einer Sekretärin oder einem Sekretär die von der
Kirchensynode ausgehenden Schriftstücke.