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Art. 28 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 28

14 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode, bei f. Zeichnungs-

Verhinderung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident, unterzeich- befugnis

net zusammen mit einer Sekretärin oder einem Sekretär die von der

Kirchensynode ausgehenden Schriftstücke.

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