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CH-ZH
Art. 27 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 27
14 1 Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode neh-
men die ihnen gemäss dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Aufga-
ben wahr.
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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
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2 Sie sind zuständig für die Protokollführung in Kirchensynode und
Büro sowie für entsprechende Ausfertigungen, sofern diese Aufgaben
nicht vom Parlamentsdienst oder anderweitig durch die vom Büro der
Kirchensynode bezeichneten Personen oder Stellen wahrgenommen
werden.