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181.21 CH-ZH

Art. 27 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 27

14 1 Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode neh-

men die ihnen gemäss dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Aufga-

ben wahr.

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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

181.21

2 Sie sind zuständig für die Protokollführung in Kirchensynode und

Büro sowie für entsprechende Ausfertigungen, sofern diese Aufgaben

nicht vom Parlamentsdienst oder anderweitig durch die vom Büro der

Kirchensynode bezeichneten Personen oder Stellen wahrgenommen

werden.

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