181.21
CH-ZH
Art. 26 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 26
Ist die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode
verhindert, so übernimmt die 1. Vizepräsidentin oder der 1. Vizepräsi-
dent den Vorsitz. Bei Verhinderung geht die Aufgabe an die 2. Vize-
präsidentin oder den 2. Vizepräsidenten. Ist auch dies nicht möglich, so
bezeichnet die Versammlung aus ihren Reihen eine Stellvertretung.