Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.21 CH-ZH

Art. 26 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26

Ist die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode

verhindert, so übernimmt die 1. Vizepräsidentin oder der 1. Vizepräsi-

dent den Vorsitz. Bei Verhinderung geht die Aufgabe an die 2. Vize-

präsidentin oder den 2. Vizepräsidenten. Ist auch dies nicht möglich, so

bezeichnet die Versammlung aus ihren Reihen eine Stellvertretung.

← Art. 25 Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich Art. 27 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →