181.21
CH-ZH
Art. 25 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 25
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode
wacht über die Befolgung dieser Geschäftsordnung sowie über die
Einhaltung der parlamentarischen Sitte und Ordnung im Versamm-
lungssaal.
2 Sie oder er eröffnet dem Büro sämtliche an die Kirchensynode
gerichteten Schreiben und gibt der Versammlung in geeigneter Weise
davon Kenntnis.