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Art. 25 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 25

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode

wacht über die Befolgung dieser Geschäftsordnung sowie über die

Einhaltung der parlamentarischen Sitte und Ordnung im Versamm-

lungssaal.

2 Sie oder er eröffnet dem Büro sämtliche an die Kirchensynode

gerichteten Schreiben und gibt der Versammlung in geeigneter Weise

davon Kenntnis.

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