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Art. 24 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 24

1 Das Büro besteht aus

a. der Präsidentin oder dem Präsidenten,

b. den zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,

c. Präsidentin,

Präsident

d. Vertretung

im Vorsitz

e. Sekretärinnen

und Sekretäre

c. den zwei Sekretärinnen oder Sekretären,

d. den Fraktionsvorsitzenden.

2 Die Fraktionsvorsitzenden können sich im Verhinderungsfall durch

ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.

3 Für die Sitzungen des Büros gelten §§ 18, 46–51, 88–96, 99–106

und 111 sinngemäss. Eine Vertretung des Parlamentsdienstes nimmt

an den Sitzungen des Büros mit beratender Stimme teil.14

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