181.21
CH-ZH
Art. 24 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 24
1 Das Büro besteht aus
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten,
b. den zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
c. Präsidentin,
Präsident
d. Vertretung
im Vorsitz
e. Sekretärinnen
und Sekretäre
c. den zwei Sekretärinnen oder Sekretären,
d. den Fraktionsvorsitzenden.
2 Die Fraktionsvorsitzenden können sich im Verhinderungsfall durch
ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.
3 Für die Sitzungen des Büros gelten §§ 18, 46–51, 88–96, 99–106
und 111 sinngemäss. Eine Vertretung des Parlamentsdienstes nimmt
an den Sitzungen des Büros mit beratender Stimme teil.14