181.21
CH-ZH
Art. 23 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 23
1 Die Leitung der Kirchensynode obliegt dem Büro. Es ver-
tritt die Kirchensynode nach aussen.
2 Der Kirchenrat teilt dem Büro im Blick auf die Planung der ein-
zelnen Synodeversammlungen mindestens drei Monate im Voraus mit,
welche Geschäfte er der Kirchensynode in der betreffenden Versamm-
lung unterbreiten will. Ausnahmen bewilligt das Büro.7