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Art. 23 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 23

1 Die Leitung der Kirchensynode obliegt dem Büro. Es ver-

tritt die Kirchensynode nach aussen.

2 Der Kirchenrat teilt dem Büro im Blick auf die Planung der ein-

zelnen Synodeversammlungen mindestens drei Monate im Voraus mit,

welche Geschäfte er der Kirchensynode in der betreffenden Versamm-

lung unterbreiten will. Ausnahmen bewilligt das Büro.7

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