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181.21 CH-ZH

Art. 22 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 22

1 Den Zuhörerinnen und Zuhörern werden im Versamm- Zuhörerinnen

lungssaal besondere, von der Versammlung getrennte Plätze zugewie- und Zuhörer

sen. Im Rathaus in Zürich steht ihnen die Tribüne zur Verfügung.

2 Die Zuhörerinnen und Zuhörer enthalten sich jeder Äusserung

des Beifalls oder der Missbilligung. Die Präsidentin oder der Präsident

der Kirchensynode ist befugt, Zuwiderhandelnde aus dem Versamm-

lungssaal wegzuweisen.

1.7. 23-121

5

181.21

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

3 Ton- und Bildaufnahmen im Versammlungssaal bedürfen einer

Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchensynode.

Büro

a. Stellung

b. Zusammen-

setzung

3. Abschnitt: Leitung und Dienste

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