181.21
CH-ZH
Art. 22 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 22
1 Den Zuhörerinnen und Zuhörern werden im Versamm- Zuhörerinnen
lungssaal besondere, von der Versammlung getrennte Plätze zugewie- und Zuhörer
sen. Im Rathaus in Zürich steht ihnen die Tribüne zur Verfügung.
2 Die Zuhörerinnen und Zuhörer enthalten sich jeder Äusserung
des Beifalls oder der Missbilligung. Die Präsidentin oder der Präsident
der Kirchensynode ist befugt, Zuwiderhandelnde aus dem Versamm-
lungssaal wegzuweisen.
1.7. 23-121
5
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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
3 Ton- und Bildaufnahmen im Versammlungssaal bedürfen einer
Bewilligung der Präsidentin oder des Präsidenten der Kirchensynode.
Büro
a. Stellung
b. Zusammen-
setzung
3. Abschnitt: Leitung und Dienste