Art. 214 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 214
lit. j KO. Sie wenden sich an die Mitglieder der Landeskirche,
die gesamte Bevölkerung oder an bestimmte Gruppen oder Behörden.
2 Einzelne Mitglieder, die Fraktionen, das Büro oder der Kirchen-
rat können der Kirchensynode Resolutionsentwürfe unterbreiten. Die-
sen kann eine kurze schriftliche Begründung beigefügt werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode bestätigt den
Eingang des Resolutionsentwurfs und stellt dessen Wortlaut den Mitglie-
dern der Kirchensynode und dem Kirchenrat elektronisch zur Einsicht-
nahme bereit.9
4 Wird ein Resolutionsentwurf der Präsidentin oder dem Präsiden-
ten der Kirchensynode mindestens sieben Tage vor einer Versammlung
schriftlich und unterzeichnet sowie in elektronischer Form eingereicht,
so wird er der Kirchensynode in dieser Versammlung zur Behandlung
unterbreitet.10
5 Bei der Behandlung einer Resolution wird zuerst das Wort zur
Begründung erteilt. Anschliessend erfolgt eine Diskussion über das
Eintreten. Beschliesst die Versammlung Eintreten und werden Ände-
rungen am Resolutionsentwurf beantragt, so berät sie diesen inhaltlich.
Solche Änderungen können ohne Zustimmung der Antragstellerin oder
des Antragstellers der Resolution beschlossen werden.