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Art. 214 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 214

lit. j KO. Sie wenden sich an die Mitglieder der Landeskirche,

die gesamte Bevölkerung oder an bestimmte Gruppen oder Behörden.

2 Einzelne Mitglieder, die Fraktionen, das Büro oder der Kirchen-

rat können der Kirchensynode Resolutionsentwürfe unterbreiten. Die-

sen kann eine kurze schriftliche Begründung beigefügt werden.

3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode bestätigt den

Eingang des Resolutionsentwurfs und stellt dessen Wortlaut den Mitglie-

dern der Kirchensynode und dem Kirchenrat elektronisch zur Einsicht-

nahme bereit.9

4 Wird ein Resolutionsentwurf der Präsidentin oder dem Präsiden-

ten der Kirchensynode mindestens sieben Tage vor einer Versammlung

schriftlich und unterzeichnet sowie in elektronischer Form eingereicht,

so wird er der Kirchensynode in dieser Versammlung zur Behandlung

unterbreitet.10

5 Bei der Behandlung einer Resolution wird zuerst das Wort zur

Begründung erteilt. Anschliessend erfolgt eine Diskussion über das

Eintreten. Beschliesst die Versammlung Eintreten und werden Ände-

rungen am Resolutionsentwurf beantragt, so berät sie diesen inhaltlich.

Solche Änderungen können ohne Zustimmung der Antragstellerin oder

des Antragstellers der Resolution beschlossen werden.

← Art. 121. Diese Geschäftsordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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