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Art. 21 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 21

Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode ent- Auflegen von

scheidet über das Auflegen von Zeitungen, Zeitschriften, Flugblättern Drucksachen

und weiteren Schriftstücken. Gegen diesen Entscheid kann beim Büro

Einsprache erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig.

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