181.21
CH-ZH
Art. 21 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 21
Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode ent- Auflegen von
scheidet über das Auflegen von Zeitungen, Zeitschriften, Flugblättern Drucksachen
und weiteren Schriftstücken. Gegen diesen Entscheid kann beim Büro
Einsprache erhoben werden. Dieses entscheidet endgültig.