181.21
CH-ZH
Art. 20 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 20
1 Die Verhandlungen der Kirchensynode sind in der Regel Öffentlichkeit
öffentlich.
2 Wird über die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit beraten,
so haben die Zuhörerinnen und Zuhörer sowie Medienschaffende, die
nicht Mitglieder der Kirchensynode sind, den Versammlungssaal zu
verlassen.
3 Für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist die Zustimmung von
zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kirchensynode erforder-
lich.