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Art. 20 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 20

1 Die Verhandlungen der Kirchensynode sind in der Regel Öffentlichkeit

öffentlich.

2 Wird über die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit beraten,

so haben die Zuhörerinnen und Zuhörer sowie Medienschaffende, die

nicht Mitglieder der Kirchensynode sind, den Versammlungssaal zu

verlassen.

3 Für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist die Zustimmung von

zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kirchensynode erforder-

lich.

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