181.21
CH-ZH
Art. 2 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 2
1 Die konstituierende Versammlung wird durch das amtsälteste b. Alters-
Mitglied (Alterspräsidentin oder Alterspräsident) eröffnet. Bei gleicher präsidentin,
Amtszeit von zwei und mehr Mitgliedern hat das ältere Mitglied Vor- Alterspräsident
rang.
2 Ist die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident verhindert, so
übernimmt dasjenige Mitglied das Alterspräsidium, das nach den Regeln
gemäss Abs. 1 nachfolgt.