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Art. 2 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 2

1 Die konstituierende Versammlung wird durch das amtsälteste b. Alters-

Mitglied (Alterspräsidentin oder Alterspräsident) eröffnet. Bei gleicher präsidentin,

Amtszeit von zwei und mehr Mitgliedern hat das ältere Mitglied Vor- Alterspräsident

rang.

2 Ist die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident verhindert, so

übernimmt dasjenige Mitglied das Alterspräsidium, das nach den Regeln

gemäss Abs. 1 nachfolgt.

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