181.21
CH-ZH
Art. 19 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 19
1 Medienschaffende werden auf ihr Begehren hin zu den Medien
Versammlungen eingeladen und erhalten sämtliche Unterlagen zuge-
stellt und soweit möglich im Versammlungssaal geeignete Plätze zuge-
wiesen, sofern das Büro nicht etwas anderes beschliesst.
2 Medienschaffende sind gehalten, über die Verhandlungen der
Kirchensynode wahrheitsgetreu zu berichten. Das Büro kann von den
Medienschaffenden die Berichtigung unzutreffender Angaben in ihren
Medien oder eine Gegendarstellung verlangen.