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Art. 19 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 19

1 Medienschaffende werden auf ihr Begehren hin zu den Medien

Versammlungen eingeladen und erhalten sämtliche Unterlagen zuge-

stellt und soweit möglich im Versammlungssaal geeignete Plätze zuge-

wiesen, sofern das Büro nicht etwas anderes beschliesst.

2 Medienschaffende sind gehalten, über die Verhandlungen der

Kirchensynode wahrheitsgetreu zu berichten. Das Büro kann von den

Medienschaffenden die Berichtigung unzutreffender Angaben in ihren

Medien oder eine Gegendarstellung verlangen.

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