Art. 18 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 18
1 Mitglieder der Kirchensynode, die von einem Geschäft
direkt oder indirekt über mit ihnen eng verbundene Personen betrof-
fen sind, gelten als befangen. Sie treten bei den Beratungen und Abstim-
mungen in den Kommissionen und den Versammlungen der Kirchen-
synode in den Ausstand.
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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
181.21
2 Liegt ein Ausstandsgrund gemäss Abs. 1 vor oder zweifelt ein Mit-
glied an seiner Ausstandspflicht, so benachrichtigt es die Präsidentin
oder den Präsidenten der Kirchensynode oder der betreffenden Kom-
mission unverzüglich. Ein Ausstand muss nicht begründet werden. Ist
die Ausstandspflicht streitig, so entscheiden die Kirchensynode und bei
Kommissionen das Büro endgültig.
3 Keine Ausstandspflicht besteht bei Wahlen und bei Geschäften,
die eine Vielzahl von Mitgliedern der Kirchensynode begünstigen oder
benachteiligen, insbesondere bei der Behandlung von Rechtserlassen
und des Budgets.