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181.21 CH-ZH

Art. 18 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 18

1 Mitglieder der Kirchensynode, die von einem Geschäft

direkt oder indirekt über mit ihnen eng verbundene Personen betrof-

fen sind, gelten als befangen. Sie treten bei den Beratungen und Abstim-

mungen in den Kommissionen und den Versammlungen der Kirchen-

synode in den Ausstand.

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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

181.21

2 Liegt ein Ausstandsgrund gemäss Abs. 1 vor oder zweifelt ein Mit-

glied an seiner Ausstandspflicht, so benachrichtigt es die Präsidentin

oder den Präsidenten der Kirchensynode oder der betreffenden Kom-

mission unverzüglich. Ein Ausstand muss nicht begründet werden. Ist

die Ausstandspflicht streitig, so entscheiden die Kirchensynode und bei

Kommissionen das Büro endgültig.

3 Keine Ausstandspflicht besteht bei Wahlen und bei Geschäften,

die eine Vielzahl von Mitgliedern der Kirchensynode begünstigen oder

benachteiligen, insbesondere bei der Behandlung von Rechtserlassen

und des Budgets.

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