181.21
CH-ZH
Art. 17 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 17
1 Die Mitglieder des Kirchenrates, die Kirchenratsschrei-
berin oder der Kirchenratsschreiber und die Vertreterin oder der Ver-
treter der Theologischen Fakultät der Universität Zürich haben in der
Kirchensynode beratende Stimme und Antragsrecht.
2 Der Beizug von Sachverständigen zu den Versammlungen der
Kirchensynode erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten der
Kirchensynode. Der Kirchenrat, die Fraktionsvorsitzenden und die
Präsidentinnen und Präsidenten von Kommissionen der Kirchensynode
können entsprechende Anträge stellen.