Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.21 CH-ZH

Art. 17 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17

1 Die Mitglieder des Kirchenrates, die Kirchenratsschrei-

berin oder der Kirchenratsschreiber und die Vertreterin oder der Ver-

treter der Theologischen Fakultät der Universität Zürich haben in der

Kirchensynode beratende Stimme und Antragsrecht.

2 Der Beizug von Sachverständigen zu den Versammlungen der

Kirchensynode erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten der

Kirchensynode. Der Kirchenrat, die Fraktionsvorsitzenden und die

Präsidentinnen und Präsidenten von Kommissionen der Kirchensynode

können entsprechende Anträge stellen.

← Art. 16 Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich Art. 18 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →