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Art. 16 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 16

1 Die Kirchensynode ist verhandlungsfähig, wenn mehr als

die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

2 Scheint die Zahl der Anwesenden unter die Hälfte der Mitglieder

zu sinken, so lässt die Präsidentin oder der Präsident der Kirchen-

synode, allenfalls auf Antrag eines Mitglieds der Kirchensynode, die

Anwesenden ermitteln oder einen Namensaufruf vornehmen.

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