181.21
CH-ZH
Art. 16 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 16
1 Die Kirchensynode ist verhandlungsfähig, wenn mehr als
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2 Scheint die Zahl der Anwesenden unter die Hälfte der Mitglieder
zu sinken, so lässt die Präsidentin oder der Präsident der Kirchen-
synode, allenfalls auf Antrag eines Mitglieds der Kirchensynode, die
Anwesenden ermitteln oder einen Namensaufruf vornehmen.