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Art. 15 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 15

1 Zu Beginn jeder Vormittags- und Nachmittagssitzung führt

die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär der Kirchensynode eine Präsenz-

kontrolle durch. Sie erfolgt durch Auflegen von Präsenzlisten, in die

sich jedes Mitglied vor Verhandlungsbeginn einträgt.

2 Die Kirchensynode kann jederzeit zu Beginn der Sitzung oder vor

wichtigen Abstimmungen und Wahlen eine Präsenzkontrolle durch

Namensaufruf beschliessen.

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