181.21
CH-ZH
Art. 15 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 15
1 Zu Beginn jeder Vormittags- und Nachmittagssitzung führt
die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär der Kirchensynode eine Präsenz-
kontrolle durch. Sie erfolgt durch Auflegen von Präsenzlisten, in die
sich jedes Mitglied vor Verhandlungsbeginn einträgt.
2 Die Kirchensynode kann jederzeit zu Beginn der Sitzung oder vor
wichtigen Abstimmungen und Wahlen eine Präsenzkontrolle durch
Namensaufruf beschliessen.