181.21
CH-ZH
Art. 14 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 14
7 1 Die Mitglieder der Kirchensynode sind verpflichtet, an
allen Versammlungen von der Eröffnung bis zum Schluss teilzuneh-
men.
2 Sie entschuldigen sich im Verhinderungsfall bis spätestens drei
Tage nach der Versammlung unter Angabe der Gründe schriftlich bei
der vom Büro der Kirchensynode bezeichneten Stelle.14
3 Mitglieder, die wiederholt ohne Entschuldigung fernbleiben, zu
spät zur Sitzung erscheinen oder diese vorzeitig verlassen, werden vom
Büro schriftlich ermahnt.