Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.21 CH-ZH

Art. 14 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14

7 1 Die Mitglieder der Kirchensynode sind verpflichtet, an

allen Versammlungen von der Eröffnung bis zum Schluss teilzuneh-

men.

2 Sie entschuldigen sich im Verhinderungsfall bis spätestens drei

Tage nach der Versammlung unter Angabe der Gründe schriftlich bei

der vom Büro der Kirchensynode bezeichneten Stelle.14

3 Mitglieder, die wiederholt ohne Entschuldigung fernbleiben, zu

spät zur Sitzung erscheinen oder diese vorzeitig verlassen, werden vom

Büro schriftlich ermahnt.

← Art. 13 Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich Art. 15 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →