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181.21 CH-ZH

Art. 13 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 13

1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode Eröffnung

steht es frei, die Versammlungen mit einer Ansprache zu eröffnen.

2 Sie oder er legt der Versammlung die zu behandelnden Geschäfte

und deren Reihenfolge zum Beschluss vor.

3 Den seit der letzten Versammlung verstorbenen Mitgliedern wird

ein kurzer Nachruf gewidmet.

1.7. 23-121

3

181.21

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

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