181.21
CH-ZH
Art. 13 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 13
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode Eröffnung
steht es frei, die Versammlungen mit einer Ansprache zu eröffnen.
2 Sie oder er legt der Versammlung die zu behandelnden Geschäfte
und deren Reihenfolge zum Beschluss vor.
3 Den seit der letzten Versammlung verstorbenen Mitgliedern wird
ein kurzer Nachruf gewidmet.
1.7. 23-121
3
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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode