181.21
CH-ZH
Art. 12 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 12
1 Die konstituierende Versammlung und die letzte ordent- Synodalgottes-
liche Versammlung im Jahr werden mit einem Gottesdienst, die übrigen dienst, Gebet
Versammlungen mit Gesang und Gebet eingeleitet. und Gesang
2 Ist die Kirchensynode nicht in der Lage, die Synodalpredigerin
oder den Synodalprediger zu wählen oder ist die gewählte Synodal-
predigerin oder der gewählte Synodalprediger verhindert, so bestimmt
die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode, wer den Gottes-
dienst leitet.