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Art. 12 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 12

1 Die konstituierende Versammlung und die letzte ordent- Synodalgottes-

liche Versammlung im Jahr werden mit einem Gottesdienst, die übrigen dienst, Gebet

Versammlungen mit Gesang und Gebet eingeleitet. und Gesang

2 Ist die Kirchensynode nicht in der Lage, die Synodalpredigerin

oder den Synodalprediger zu wählen oder ist die gewählte Synodal-

predigerin oder der gewählte Synodalprediger verhindert, so bestimmt

die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode, wer den Gottes-

dienst leitet.

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