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Art. 11a : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 11a

10 1 Die Einladung, die Anträge und Berichte des Kirchen- Bereitstellung

rates sowie weitere Unterlagen werden den Mitgliedern der Kirchen- und Zustellung

synode elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt. von Unterlagen

2 Das Büro der Kirchensynode kann die Zustellung von Unterlagen

in gedruckter Form anordnen.

3 Die Mitglieder der Kirchensynode können beim Parlamentsdienst

die Zustellung der Einladung und sowie der Anträge und Berichte des

Kirchenrates in gedruckter Form verlangen. Für jede Amtsdauer ist ein

neues Begehren zu stellen.14

4 Massgebend für die Einhaltung von Fristen ist das Datum der elek-

tronischen Bereitstellung.

5 Werden die Einladung, die Anträge und Berichte des Kirchenrates

sowie weitere Unterlagen auch in gedruckter Form zugestellt, so ist die

elektronisch bereitgestellte Fassung die massgebende.

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