Art. 11a : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 11a
10 1 Die Einladung, die Anträge und Berichte des Kirchen- Bereitstellung
rates sowie weitere Unterlagen werden den Mitgliedern der Kirchen- und Zustellung
synode elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt. von Unterlagen
2 Das Büro der Kirchensynode kann die Zustellung von Unterlagen
in gedruckter Form anordnen.
3 Die Mitglieder der Kirchensynode können beim Parlamentsdienst
die Zustellung der Einladung und sowie der Anträge und Berichte des
Kirchenrates in gedruckter Form verlangen. Für jede Amtsdauer ist ein
neues Begehren zu stellen.14
4 Massgebend für die Einhaltung von Fristen ist das Datum der elek-
tronischen Bereitstellung.
5 Werden die Einladung, die Anträge und Berichte des Kirchenrates
sowie weitere Unterlagen auch in gedruckter Form zugestellt, so ist die
elektronisch bereitgestellte Fassung die massgebende.