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Art. 119 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 119

1 Die Kirchensynode entscheidet über Änderungen der

Geschäftsordnung aufgrund eines schriftlichen Antrags des Büros.

2 Entsprechende Anträge von Mitgliedern der Kirchensynode sind

als Motion der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode

zuhanden des Büros einzureichen. Für die Behandlung solche Motio-

nen binnen eines Jahres gilt § 58 sinngemäss.

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