181.21
CH-ZH
Art. 119 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 119
1 Die Kirchensynode entscheidet über Änderungen der
Geschäftsordnung aufgrund eines schriftlichen Antrags des Büros.
2 Entsprechende Anträge von Mitgliedern der Kirchensynode sind
als Motion der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kirchensynode
zuhanden des Büros einzureichen. Für die Behandlung solche Motio-
nen binnen eines Jahres gilt § 58 sinngemäss.