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181.21 CH-ZH

Art. 118 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 118

1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die c. Auszählung

Wahlzettel aus und erstellen über das Ergebnis ein schriftliches Wahl- und

protokoll. Die Wahlzettel werden vom Wahlbüro verschlossen, vom Bekanntgabe

Parlamentsdienst bis zum Eintritt der Rechtskraft aufbewahrt und an-

schliessend vernichtet.14

2 Mit der Zustimmung der Kirchensynode kann die Auszählung der

Stimmen auch ausserhalb des Ratssaals erfolgen.

3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode gibt die Zahl

der anwesenden Mitglieder, die Zahl der ausgeteilten und der einge-

gangenen Wahlzettel sowie das Ergebnis der Wahl bekannt. Sie oder er

nennt mindestens jene Personen, die zehn und mehr Stimmen erhalten

haben. Die Wahl der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsi-

denten und der weiteren Mitglieder des Kirchenrates wird amtlich publi-

ziert. 15

1.7. 23-121

27

181.21

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

4 Übersteigt die Zahl der eingegangenen Wahlzettel jene der anwe-

senden Mitglieder oder der ausgeteilten Wahlzettel, so ist der Wahl-

gang nichtig und wird wiederholt.

Revision

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Inkrafttreten

13. Abschnitt: Revisions- und Schlussbestimmung

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