Art. 118 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 118
1 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die c. Auszählung
Wahlzettel aus und erstellen über das Ergebnis ein schriftliches Wahl- und
protokoll. Die Wahlzettel werden vom Wahlbüro verschlossen, vom Bekanntgabe
Parlamentsdienst bis zum Eintritt der Rechtskraft aufbewahrt und an-
schliessend vernichtet.14
2 Mit der Zustimmung der Kirchensynode kann die Auszählung der
Stimmen auch ausserhalb des Ratssaals erfolgen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode gibt die Zahl
der anwesenden Mitglieder, die Zahl der ausgeteilten und der einge-
gangenen Wahlzettel sowie das Ergebnis der Wahl bekannt. Sie oder er
nennt mindestens jene Personen, die zehn und mehr Stimmen erhalten
haben. Die Wahl der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsi-
denten und der weiteren Mitglieder des Kirchenrates wird amtlich publi-
ziert. 15
1.7. 23-121
27
181.21
Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
4 Übersteigt die Zahl der eingegangenen Wahlzettel jene der anwe-
senden Mitglieder oder der ausgeteilten Wahlzettel, so ist der Wahl-
gang nichtig und wird wiederholt.
Revision
Aufhebung bis-
herigen Rechts
Inkrafttreten
13. Abschnitt: Revisions- und Schlussbestimmung