181.21
CH-ZH
Art. 117 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 117
1 Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Wahl- b. Ermittlung
zetteln.
des Wahl-
2 Wahlzettel, die nicht amtlich sind oder die ehrverletzende Äusse- ergebnisses
rungen enthalten, sind ungültig.
3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und
die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt.
4 Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl
ausgeschiedene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare
Personen werden gestrichen.
5 Steht der Name einer Person mehr als einmal auf einem Wahl-
zettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.
6 Enthält der Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind,
so werden die überzähligen Namen von unten nach oben gestrichen.