Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.21 CH-ZH

Art. 117 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 117

1 Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Wahl- b. Ermittlung

zetteln.

des Wahl-

2 Wahlzettel, die nicht amtlich sind oder die ehrverletzende Äusse- ergebnisses

rungen enthalten, sind ungültig.

3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und

die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt.

4 Stimmen für nicht wählbare, bereits gewählte oder aus der Wahl

ausgeschiedene Personen sowie für nicht eindeutig identifizierbare

Personen werden gestrichen.

5 Steht der Name einer Person mehr als einmal auf einem Wahl-

zettel, so werden die Wiederholungen gestrichen.

6 Enthält der Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind,

so werden die überzähligen Namen von unten nach oben gestrichen.

← Art. 116 Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich Art. 118 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →