Art. 116 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 116
7 1 In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren
Personen gewählt werden.
2 Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen
zulässig.
Geheime
Wahlen
a. Verfahren
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Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
181.21
3 Aus der Wahl scheidet aus, wer
a. im zweiten oder einem weiteren Wahlgang weniger als zehn Stim-
men erhält,
b. im dritten oder in einem weiteren Wahlgang die geringste Stimmen-
zahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige die geringste
Stimmenzahl auf sich.
4 Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der
Hälfte der gültigen Wahlzettel steht.
5 Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als Stellen zu beset-
zen sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als
Überzählige aus. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang
statt.
6 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.