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181.21 CH-ZH

Art. 116 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 116

7 1 In den beiden ersten Wahlgängen können alle wählbaren

Personen gewählt werden.

2 Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidaturen

zulässig.

Geheime

Wahlen

a. Verfahren

26

Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

181.21

3 Aus der Wahl scheidet aus, wer

a. im zweiten oder einem weiteren Wahlgang weniger als zehn Stim-

men erhält,

b. im dritten oder in einem weiteren Wahlgang die geringste Stimmen-

zahl erhält, es sei denn, mehr als eine Person vereinige die geringste

Stimmenzahl auf sich.

4 Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der

Hälfte der gültigen Wahlzettel steht.

5 Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als Stellen zu beset-

zen sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als

Überzählige aus. Bei Stimmengleichheit findet ein weiterer Wahlgang

statt.

6 Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit.

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