Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.21 CH-ZH

Art. 115 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (127 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 115

1 Sind nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu

besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt, falls

nicht Auszählung verlangt wird.

2 Die Stimmerhebung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der

Namen der Vorgeschlagenen.

3 Es findet ein Wahlgang statt. Es gilt das relative Mehr.7

4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode wählt

nicht mit.7

← Art. 114 Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich Art. 116 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →