181.21
CH-ZH
Art. 115 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 115
1 Sind nicht mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu
besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt, falls
nicht Auszählung verlangt wird.
2 Die Stimmerhebung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der
Namen der Vorgeschlagenen.
3 Es findet ein Wahlgang statt. Es gilt das relative Mehr.7
4 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode wählt
nicht mit.7