181.21
CH-ZH
Art. 114 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 114
1 Wahlen in der Kirchensynode und im Büro erfolgen offen.
2 Die Kirchensynode wählt im geheimen Verfahren
a. die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten und
die weiteren Mitglieder des Kirchenrates,
b. wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Kirchensynode
einem entsprechenden Antrag zustimmt,
c.6 wenn bei einer offenen Wahl mehr Wahlvorschläge vorliegen, als
Stellen zu besetzen sind.
Wahlverfahren
Offene Wahlen