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Art. 114 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 114

1 Wahlen in der Kirchensynode und im Büro erfolgen offen.

2 Die Kirchensynode wählt im geheimen Verfahren

a. die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten und

die weiteren Mitglieder des Kirchenrates,

b. wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Kirchensynode

einem entsprechenden Antrag zustimmt,

c.6 wenn bei einer offenen Wahl mehr Wahlvorschläge vorliegen, als

Stellen zu besetzen sind.

Wahlverfahren

Offene Wahlen

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