Art. 113 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 113
1 Die Kirchensynode wählt auf Amtsdauer
ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten,
Zuständigkeit
b. zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
с.
zwei Sekretärinnen oder Sekretäre,
1.7. 23-121
25
181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode
d. vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und zwei Ersatzleute,
zuerst einzeln die Präsidentin oder den Präsidenten und anschlies-
send die weiteren Mitglieder des Kirchenrates,
e. die Mitglieder der Rekurskommission,
f. die Mitglieder sowie unter Vorbehalt von § 75 Abs. 2 die Präsi-
dentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen,
g. die Synodalen für die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche
Schweiz und so viele Ersatzleute, wie die Kirchensynode Fraktio-
nen zählt,
h.12 die Vertretung der Kirchensynode im Trägerverein reformiert.zü-
rich.
i.
2 Die Kirchensynode wählt überdies die Synodalpredigerin oder den
Synodalprediger innerhalb oder ausserhalb ihrer Mitte. Für die konsti-
tuierende Versammlung bestimmt der Kirchenrat die Synodalpredige-
rin oder den Synodalprediger.