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181.21 CH-ZH

Art. 113 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 113

1 Die Kirchensynode wählt auf Amtsdauer

ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten,

Zuständigkeit

b. zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,

с.

zwei Sekretärinnen oder Sekretäre,

1.7. 23-121

25

181.21 Geschäftsordnung der Evangelisch-reformierten Kirchensynode

d. vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und zwei Ersatzleute,

zuerst einzeln die Präsidentin oder den Präsidenten und anschlies-

send die weiteren Mitglieder des Kirchenrates,

e. die Mitglieder der Rekurskommission,

f. die Mitglieder sowie unter Vorbehalt von § 75 Abs. 2 die Präsi-

dentinnen oder Präsidenten der ständigen Kommissionen,

g. die Synodalen für die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche

Schweiz und so viele Ersatzleute, wie die Kirchensynode Fraktio-

nen zählt,

h.12 die Vertretung der Kirchensynode im Trägerverein reformiert.zü-

rich.

i.

2 Die Kirchensynode wählt überdies die Synodalpredigerin oder den

Synodalprediger innerhalb oder ausserhalb ihrer Mitte. Für die konsti-

tuierende Versammlung bestimmt der Kirchenrat die Synodalpredige-

rin oder den Synodalprediger.

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