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Art. 112 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 112

1 Das Büro prüft bei umfangreichen Vorlagen das Ergebnis Redaktionelle

der Abstimmungen und bereinigt dieses formell.

Bereinigung

2 Erachtet das Büro aufgrund der Prüfung materielle Änderungen

als erforderlich, so erstattet es der Kirchensynode darüber Antrag und

Bericht.

3 Die Kirchensynode kann die redaktionelle Bereinigung von Vor-

lagen einer Redaktionskommission übertragen. Diese stellt der Kirchen-

synode Antrag für die Redaktionslesung und erstattet Bericht. Die Wahl

der Mitglieder einer Redaktionskommission richtet sich nach § 79 Abs. 2.

12. Abschnitt: Wahlen

a.

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