181.21
CH-ZH
Art. 112 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 112
1 Das Büro prüft bei umfangreichen Vorlagen das Ergebnis Redaktionelle
der Abstimmungen und bereinigt dieses formell.
Bereinigung
2 Erachtet das Büro aufgrund der Prüfung materielle Änderungen
als erforderlich, so erstattet es der Kirchensynode darüber Antrag und
Bericht.
3 Die Kirchensynode kann die redaktionelle Bereinigung von Vor-
lagen einer Redaktionskommission übertragen. Diese stellt der Kirchen-
synode Antrag für die Redaktionslesung und erstattet Bericht. Die Wahl
der Mitglieder einer Redaktionskommission richtet sich nach § 79 Abs. 2.
12. Abschnitt: Wahlen
a.