181.21
CH-ZH
Art. 111 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 111
7 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode Stimme der
stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichent- Präsidentin oder
scheid. Sie oder er ist berechtigt, diesen zu begründen.
des Präsidenten