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Art. 111 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 111

7 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode Stimme der

stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichent- Präsidentin oder

scheid. Sie oder er ist berechtigt, diesen zu begründen.

des Präsidenten

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