Art. 110 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 110
1 Die Stimmabgabe bei Abstimmung mit Auszählung ge- d. Abstimmung
schieht durch Aufstehen. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzäh- mit Auszählung
ler haben ihre Stimmabgabe erkennbar durchzuführen.
2 Bei der Abstimmung ist das Gegenmehr aufzunehmen, wenn es
verlangt wird.
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erklärt, ob
die Mehrheit vorhanden sei. Bestehen hierüber Zweifel oder verlangt
dies die Präsidentin, der Präsident oder ein Mitglied der Kirchensynode,
so sind die Stimmen zu zählen.
4 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler geben von ihrem
Standort aus das Ergebnis der Zählung dem Sekretariat laut bekannt.
Eine Sekretärin oder ein Sekretär wiederholt die Meldungen und leitet
das Gesamtergebnis an die Präsidentin oder den Präsidenten der Kir-
chensynode weiter.