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Art. 110 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 110

1 Die Stimmabgabe bei Abstimmung mit Auszählung ge- d. Abstimmung

schieht durch Aufstehen. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzäh- mit Auszählung

ler haben ihre Stimmabgabe erkennbar durchzuführen.

2 Bei der Abstimmung ist das Gegenmehr aufzunehmen, wenn es

verlangt wird.

3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erklärt, ob

die Mehrheit vorhanden sei. Bestehen hierüber Zweifel oder verlangt

dies die Präsidentin, der Präsident oder ein Mitglied der Kirchensynode,

so sind die Stimmen zu zählen.

4 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler geben von ihrem

Standort aus das Ergebnis der Zählung dem Sekretariat laut bekannt.

Eine Sekretärin oder ein Sekretär wiederholt die Meldungen und leitet

das Gesamtergebnis an die Präsidentin oder den Präsidenten der Kir-

chensynode weiter.

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