181.21
CH-ZH
Art. 11 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich
Art. 11
1 Die Kirchensynode wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Einladung
Präsidenten zu den Versammlungen eingeladen, unter gleichzeitiger
Mitteilung an den Kirchenrat. Mitglieder, deren Wahl bestritten ist,
werden ebenfalls eingeladen.7
2 In der Einladung werden die zu behandelnden Geschäfte mög-
lichst vollständig aufgeführt.
3 Die Einladung sowie die für die Kirchensynode bestimmten An-
träge und Berichte des Kirchenrates werden den Mitgliedern der Kir-
chensynode spätestens vier Wochen vor der Versammlung elektronisch
zur Einsichtnahme bereitgestellt. Ist dies bei einem Geschäft nicht mög-
lich, so wird dessen Behandlung auf eine spätere Versammlung verscho-
ben, wenn 20 Mitglieder einen hierauf gerichteten Antrag unterstützen.10