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Art. 11 : Geschäftsordnung der Evangelischreformierten Kirchensynode des Kantons Zürich

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Art. 11

1 Die Kirchensynode wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Einladung

Präsidenten zu den Versammlungen eingeladen, unter gleichzeitiger

Mitteilung an den Kirchenrat. Mitglieder, deren Wahl bestritten ist,

werden ebenfalls eingeladen.7

2 In der Einladung werden die zu behandelnden Geschäfte mög-

lichst vollständig aufgeführt.

3 Die Einladung sowie die für die Kirchensynode bestimmten An-

träge und Berichte des Kirchenrates werden den Mitgliedern der Kir-

chensynode spätestens vier Wochen vor der Versammlung elektronisch

zur Einsichtnahme bereitgestellt. Ist dies bei einem Geschäft nicht mög-

lich, so wird dessen Behandlung auf eine spätere Versammlung verscho-

ben, wenn 20 Mitglieder einen hierauf gerichteten Antrag unterstützen.10

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